Satzung des Clemens-Holzmeister-Kreises e.V.

§1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ,,Clemens-Holzmeister-Kreis (e.V.)".
  2. Er hat seinen Sitz im Stadtteil Merchingen der Kreisstadt Merzig.

 §2
Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass
  • die architektonische Bedeutung der Dorfkirchen St. Agatha in Merchingen und St. Maria Magdalena in Brotdorf einer breiten Öffentlichkeit bewusst gemacht wird
  • durch Dokumentationen, Ausstellungen Kolloquien und Werkstattgespräche zur Baukunst, u.a.m. das künstlerische Schaffen des Architekten Prof. Dr. Clemens Holzmeister und sein Beitrag zum Kirchenbau des 20. Jahrhunderts gewürdigt und
  • in der Auseinandersetzung mit bedeutenden Zeugnissen des modernen Kirchenbaus St. Agatha in Merchingen und St. Maria Magdalena in Brotdorf der Gemeinsinn und die Heimatliebe gefördert werden.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Finanzamt Merzig, lfd. Verzeichnis-Nr. 248)..

 
 §4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck fördern wollen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

 §5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss muss dem Mitglied durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt werden.

§6
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Einsetzung anderer Einrichtungen, wie zum Beispiel eines Beirates, oder die Bestellung eines Geschäftsführers beschließen.

§7
Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Ladefrist abgekürzt werden.
    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • die Aussprache über die Berichte des Vorsitzenden und des Schatzmeisters
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Beratung und Beschlußfassung über Anträge, die mindestens 1 Woche zuvor beim Vorstand eingegangen sind.
  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem ersten Vorsitzenden,
  • dem zweiten Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer,
  • dem Organisationsleiter
  • bis zu vier Beisitzern.
  1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der erste oder zweite Vorsitzende - soweit dies zweckmäßig erscheint - die Aufgaben von Schatzmeister, Schriftführer oder Organistionsleiter in Personalunion übernimmt.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Nach Außen kann jeder den Verein allein vertreten.
  3. Vereinsintern bedarf es bei Verpflichtungen mit finanziellen Auswirkungen oder Aus-zahlungen von Vereinsgeldern durch ein Vorstandsmitglied der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.

§9
Beiträge, Spenden, sonstige Einnahmen

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Er wird von der Hausbank im Lastschriftverfahren erhoben und beträgt z.Zt. 7,50 € im Jahr.
  2. Der Verein kann durch Spenden seiner Mitglieder und Förderer unterstützt werden.
  3. Die Erzielung von Einnahmen durch gelegentliche Veranstaltungen, die den Vereinszweck fördern, ist zulässig.

 §10
Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen werden.


 §11
Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dies ist vorgesehen, wenn der Vereinszweck erfüllt erscheint.
  2. Mit dem Auflösungsbeschluss ist auch die Art der Liquidierung und die Verwendung des Vermögens festzulegen. Dabei sind das Vermögen und evtl. bestehende Rechte zu gleichen Teilen auf die Pfarreien St. Agatha in Merchingen und St. Maria Magdalena in Brotdorf zu übertragen. Die Übertragungen haben unter der Auflage einer Verwendung im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu erfolgen.


§12
Gültigkeit der Satzung

  1. Die Satzung vom 21.02.1992 (Gründungsversammlung) und vom 17.04.1994 (Änderungsbeschluss) wurden in der Mitgliederversammlung vom 18.07.2003 aufgehoben und eine Neufassung beschlossen.
  2. Die neue Satzung ist ab sofort gültig.

 

 Merchingen, am 18.07.2003                                              für die Richtigkeit

gez. Theo Seiwert                                                               gez. Helmut Backes
Vorsitzender                                                                       Schriftführer

 

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